§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Madlverein "Karlskroner Weibsn"".
Der Verein wurde 2005 gegründet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlskron und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen werden, wodurch er dann den Zusatz „e.V.“ trägt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe
(2) Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere durch die Verwirklichung von jugendpflegerischen Angeboten, Maßnahmen und Aktivitäten, die junge Menschen zu ihrer Selbstverwirklichung befähigen, und zum örtlichen Gemeinschaftsleben heranführen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat nur weibliche Mitglieder. Ausgenommen davon sind die Ehrenmitglieder.
(2) Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(3) Ordentliche Mitglieder sind unverheiratete Personen zwischen fünfzehn und dreißig Jahren.
(4) Fördernde Mitglieder sind alle anderen Vereinsmitglieder, die die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft nicht, oder nicht mehr erfüllen
(5) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Die Mitgliedschaft ist bei der Vorstandschaft schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag der Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 5 Beiträge
Von den ordentlichen und den fördernden Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
Über die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit entscheidet auf Antrag der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Vorstandschaft
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Die Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und maximal vier Beisitzern.
(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer müssen aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder kommen.
(3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des BGB[1]. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein und nehmen die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie den Beschlüssen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung wahr. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Dem Kassier obliegt die ordnungsgemäße Erledigung der Finanzgeschäfte. Der Kassier hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und der Mitgliederversammlung Bericht abzugeben. Zwei Kassenrevisoren prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Dem Schriftführer obliegen die Protokollführung und der Schriftverkehr des Vereins. Der Schriftführer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
(6) Alle Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Die Vorstandschaft beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Sie ist von der Vorstandschaft ebenfalls einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks von der Vorstandschaft verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin in Textform (§126b BGB) einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der Satzung obliegen nur der Mitgliederversammlung. Dabei ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(6) Wahlen zur Vorstandschaft werden von einem Wahlausschuss geleitet. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck eingeladen worden ist, und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Auflösung erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandschaftsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins einem guten Zweck zu, der bestimmt wird bei der Auflösung des Vereins.
§ 10 Unfälle
Für Unfälle innerhalb des Vereins übernimmt der Verein selbst keine Haftung. (Es besteht einzelner Versicherungsschutz).
§ 11
Vorstehende Satzung bzw. Neufassung tritt mit dem Tage der Zustimmung der Mitgliederversammlung am 04.06.2023 im Haus der Vereine in Kraft.
Madlverein "Karlskroner Weibsn" e.v.
seit 2005